Die Gartenordnung

Rahmengarten- und Laubenordnung

 des Kreisverbandes der Gartenfreunde e.V. Rostock-Land

   Die Rahmengartenordnung bildet die Grundlage für die in jedem Kleingartenverein zu beschließende eigene Gartenordnung. Sie ist verbindliche Gartenordnung für die Klein Gartenvereine, die keine eigene Gartenordnung beschließen. Die Gartenordnung regelt, wie sich der Kleingärtner in seiner Kleingartenanlage ( KGA) einzugliedern hat. Sie ist Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages sowie der Satzung des Kleingartenvereins und ist für jeden Kleingärtner bindend . Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist seine kleingärtnerische Nutzung. Die Erzeugung von Gemüse, Obst und anderen Früchten sind zwingend vorgeschrieben. Eine Herstellung von Gartenbauerzeugnissen dient dem Eigenbedarf sowie einer sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung. Für die Bewirtschaftung des Kleingartens gilt:

 

  1. ein Drittel der Fläche für den Anbau von Gemüse und Obst ( außer Obstbäumen )
  2. ein Drittel der Fläche für  Obstbäume, Ziergehölze, Blumen, Rabatten  e.t.c.,
  3. ein Drittel der Fläche für die Erholung ( Laube plus Rasen).

 

 

1. Zusammenwirken in der KGA, Ruhe und Ordnung

 

1.1   Die Kleingärtner haben in der KGA zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG ) gemeinschaftlich zusammenzuarbeiten , aufeinander Rücksicht zu nehmen, die KGA und ihre Gärten in Abhängigkeit von der Jahreszeit ordnungsgemäß zu bewirtschaften und zu pflegen, sich für die KGA in ihrer Gesamtheit verantwortlich zu fühlen und sich gegenseitig zu helfen und zu unterstützen . Besitzstörungen (BGB § 1004 ) sind zu vermeiden.

 

1.2   Kleingärtner , ihre Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes in der KGA alle Maßnahmen und Tätigkeiten zu unterlassen, die Ruhe, Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit und das Zusammenleben stören. So ist sämtliche, die Nachbarn störende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung verboten . Tonwiedergabegeräte sind in Zimmerlautstärke zu betreiben. Lärmen, lautes und anhaltendes Musizieren, Benutzung von Knallkörpern außerhalb der genehmigten Zeit zu Silvester/Neujahr , sowie andere akustischen Belästigungen sind nicht statthaft .

 

1.3   Geräuschverursachende Gartengeräte und/oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten können während der Hauptnutzungszeit vom 1. Mai bis 30. September eines Jahres montags bis samstags von 8.00 bis 12.00 und 15.00 bis 19.00 benutzt bzw. durchgeführt werden. Diesbezügliche Festlegungen der örtlichen Kommunalorgane sind zu beachten

 

1.4   Zum Schutz der Menschen, Tiere, und Sachwerte ist die Benutzung von Luftdruck‑ und anderen Waffen innerhalb der KGA, auch zur Schädlingsbekämpfung, nicht gestattet.

 

1.5   Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die Außentore der KGA geschlossen zu halten.

 

1.6   Das Räuchern und Griffen darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen. Brauchtumsfeuer , vom Verein organisiert und bei der Behörde angemeldet , sind erlaubt .

 

1.7   Haus und Heimtiere gehören nicht zum Pachtgebrauch des Gartens. Werden sie dennoch in die KGA mitgebracht, so ist Sorge dafür zu tragen , dass diese sich ausschließlich im Garten des jeweiligen Kleingärtners aufhalten und niemanden belästigen und gefährden . Hunde und Katzen sind und Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an der Leine zu führen und von Spielplätzen fern zu halten . Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen, z.B. durch Hundekot, sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist der Vorstand des KGV berechtigt, das Mitbringen von Haus ‑ und Heimtieren zu untersagen.

 

1.8   Die Wege innerhalb der KGA dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden Ausnahmen genehmigt der Vorstand des KGV. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in der KGA nicht bzw. nur auf den vom Generalpächter bezeichneten Stellflächen erlaubt . Unzulässig ist das Auf ‑ und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Wohnzelten, Dächern, Booten, Liefert ‑ und Lastwagen und LKW ‑Anhänger und die Aufstellung von vereinsfremden Werbeträgern in der KGA . Jegliche gewerbliche Nutzung innerhalb der KGA ist verboten.

 

1.9   Den Vorstandsmitgliedern, den Beauftragten des Generalpächters und den Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten und zur KGA nach vorheriger Anmeldung zu gestatten.

 

 

1.10                        Jeder Kleingärtner ist verpflichtet , an der Gemeinschaftsarbeit , die von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand festgelegt wurde, teilzunehmen Für nicht geleistete Arbeit legt der Vorstand einen entsprechenden Geldbetrag fest, den der Kleingärtner zu bezahlen hat.

 

1.11                         Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Art die gesetzlich festgelegten Mindestabstände zu den angrenzenden Flächen einzuhalten .

 

 

2. Gebäude und bauliche Anlagen

 

Größe und Art der Bebauung eines Kleingartens regeln sich nach dem BKleingG und wirken damit der Entwicklung zu einer Wochenendsiedlung konsequent entgegen. Der Ausbau zu Wohn und Vermietungszwecken und die Überlassung an Dritte ist unzulässig .

 

 2.1 Alte Gebäude und baulichen Anlagen , die am 03.10.1990 mit Genehmigung vorhanden waren, genießen Bestandsschutz in ihrer weiteren Nutzung . Bei Abriss oder Verlust der Laube und / oder von Nebenbauten entäIlt der Bestandsschutz .

 

2.2 Art und Umfang von neuen Gebäuden sowie baulichen Anlagen nach dem 03.10.90 ergeben sich aus dem BKIeingG, den Rechtsbestimmungen des Bauwesens und dem Pachtvertrag wie folgt:

 

‑ Zulässig sind Gartenlauben in einfacher Ausführung bis zu 24m2 Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz . Flächen unter Dachkanten ( bis zu 30 cm ausragend ) sind nicht anzurechnen .

 

 ‑ Die Laube darf nur eingeschossig und nicht unterkellert sein. Ausnahme ist eine Grube bis zu 1 m' für Lebensmittel .

 

Zulässige Abmessungen und Abstände

 

‑ Raumhöhe der Laube bis 2,40 m

‑max. Höhe von Flachdächern 2,75 m

‑max Höhe von Satteldächern 3,50 m

‑ Abstand der Laube zur Gartengrenze mind. 2,50 m

‑ Abstand von Laube zu Laube 5,00 m

‑ befestigte Freisitze ohne Überdachung bis 20 e

‑ umlaufende Brüstungen in einfacher Ausführung und einer max. Höhe von 1,00 m

‑ Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 12m2und einer Höhe von 2,30 m

‑ oberirdische Auffangbehälter für Regenwasser max. 1,00 m~

‑ Zier ‑ und Pflanzenteiche bis 10 &

‑ Pergolen bis miax. Höhe von 2,30 m und einem Grenzabstand von 2,00 m zum Nachbarn

‑ Frühbette unter Glas bis 5m~

 

Unzulässig sind :

 

‑ Neuanschluss an das öffentliche Wasserver ‑ und  entsorgungsnetz /Vorfluter

‑ Einbau von Duschen und das Aufstellen von Waschmaschinen

‑ Swimmingpools

‑ Anlegen hartversiegelter Flächen

‑ ortsfeste Feuerstätten / Schornsteine

‑ Telefonanschlüsse und Funkantennenanlagen

‑ Chemietoiletten und Klärgruben

‑ asbesthaltige Stoffe­

 

Werterhaltung und Umbau innerhalb der Laube sind nicht genehmigungspflichtig. Ein Einbau wertintensiver Materialien, die dem ständigen Wohnen dienen , sind nicht gestattet .

 

 

2.3 Vor Erhaltung, Änderung und Erweiterung der Gartenlaube sowie der baulichen Anlagen ist die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes , gegebenenfalls des Verpächters , durch den Kleingärtner einzuholen. Der dazu notwendige Antrag ist in dreifacher Ausführung mit Zeichnungen und Erläuterungen einzureichen. Zu den baulichen Anlagen gehören z.B. Gewächshäuser, Frühbeete, Pergolen, Freisitze und Terrassen, Stützmauern, Gartenteiche . Kinderplanschbecken bis 2m Durchmesser und einer Wassertiefe bis 20 cm dürfen Saisonbedingt genutzt werden

 

2.4 Der Kleingärtner hat die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die hinsichtlich Größe und Art der Baumaßnahme , Verwendung von Baumaterialien , Brandschutz , Bauabstände , Elektro- und Gasanlagen, Versorgungsanschlüsse, Hygieneforderungen u.a.m. bestehen.

 

2.5 Versorgungsanlagen und ‑ anschlüsse sind zu schützen und in einem den gesetzlich Forderungen entsprechenden Zustand zu erhalten .

 

 2.6 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier ‑ und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 3% der Gartenfläche , max. 1 0m2 betragen .

 

 

3. Gehölze

 

3.1 BezogenaufeinenGartenvon400m2geltenfolgendeRichtwertevonAnpflanzungen:

 

Obstbäume                        8 Stück

Beerensträucher                 10 Stück

Himb. und Brombeeren 10 lfd. Meter

 

Spargel                       10 lfd. Meter

Rhabarberstauden               5 Stück

Rosen                              25 Stück

Ziergehölze                         4 Stück

Blumen und Stauden             50 m2

Koniferen                            5 Stück

 

3.2 Die geeignete Baumform für Obstbäume ist der Niederstamm. . Obsthochbäume sollen

nicht angepflanzt werden , da ihre Pflege schwieriger ist und sie zu viel Schatten werfen

 

3.3 Der Pflanzabstand von Obstgehölzen von der Gartengrenze beträgt:

‑ Kern ‑ und Steinobst            3m

‑ Beerenobst                         1m

 

3.4 Ziergehölze können im Rahmen der Gestaltung eines Kleingartens angepflanzt werden

Dabei sind folgende Bemessungen einzuhalten:

 

‑ Abstand von der Gartengrenze        1,50m

‑ endgültige Wuchshöhe                    2,50m

- Wuchshöhe von Koniferen              4,00m

 

3.5 Waldbäume und andere heimische Gehölze gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung

und sind deshalb in den PoIlen nicht gestattet . Innerhalb der Gemeinschaftsanlagen sind sie

erlaubt .

 

3.6 Gehölze , die Zwischenwirte für Pilz ‑ und Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind,

sollen nicht angepflanzt werden wie z.B:

 

‑ Faulbaum

‑ Traubenkirsche

‑ Sadebaum

‑ Berberitzen

‑ Schneeball

 

Rot ‑ und Weißdorn dürfen in Kleingartenanlagen nicht angepflanzt werden. Altbestände sind mit

zumutbaren Terminfestlegungen auszuwechseln .

 

3.7 Das eigenmächtige Beschneiden, Entfernen und Beeinträchtigen von Bäumen und Gehölzen

auf Gemeinschaftsanlagen ist nicht statthaft .

 

 

4. Einfriedungen

 

4.1 Die Höhe des Außenzaunes der KGA bzw. einer als Außeneinrichtung gestalteten Hecke kann zur Erfüllung der Schutzfunktion bis zu 2,00m betragen.

 

4.2 Die Einfriedung zwischen Gärten und Vereinswegen können mit Zäunen oder lebenden Hecken gestaltet werden , Sie dürfen nicht höher als 1,20m sein und nicht mehr als 0,30 m über die Zaungrenze in den Weg wachsen. Das Besitzrecht regelt das BGB.

 

4.3 Die Seitengrenzen von Gärten dürfen nur dann mit lebenden Hecken gestaltet werden, wenn die Nachbarn damit einverstanden sind und wenn das aus Gründen des Windschutzes notwendig ist. Auch diese Hecken dürfen eine Höhe von 1,20m nicht überschreiten.

4.4 Massive Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht innerhalb der KGA sind nicht zulässig.

 

4.5 Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig.

 

4.6 Das Aufstellen von Pergolen und Rankenzäunen ist zulässig, jedoch dürfen diese eine Höhe von 2,30m nicht überschreiten. Der Abstand von der Gartengrenze mit dem jeweiligen Nachbarn sollte 2,00m nicht unterschreiten .

 

4.7 Einfriedungen sind zu pflegen. Hecken dürfen während der Vogelbrutzeit nicht geschnitten werden.

 

 

5. Umweltschutz, Abfallbeseitigung

 

5.1 Wer Kleingärtner ist verpflichtet, behördlich angeordnete Pflanzenschutz ‑ sowie Schädlings ‑

bekämpfungsmaßnahmen im Garten auf seine Kosten durchzuführen. Dabei ist biologischen

Behandlungsmethoden der Vorzug zu geben. Der Gebrauch von Herbiziden ist verboten.

 

5.2 Grundsätzlich sind alle pflanzlichen Abfälle zu kompostieren, sofern sie dazu geeignet sind.

Dazu sind sowohl eigene Kompostierungen im Garten vorzunehmen als auch Anlagen und Einrichtungen

von Gemeinden und Betrieben zu nutzen.

Die in eigener Kompostierung gewonnen organischen Substanzen sind wieder in den Boden einzubringen,

so dass eine mineralische Dünger des Bodens weitgehend entfallen kann, Belästigungen des Nachbarn

durch die Kompostanlage, Verschmutzung der Wege, Plätze und Gemeinschaftsanlagen sind zu vermeiden.

 

5.3 Das für die Kompostierung nicht geeignete Material , z.B. pilzlich oder bakteriell befallenes Material ,

ist zu vernichten. Bei der Entsorgung ist die Pflanzenabfalllandesverordnung vom 18. 06.2001 Rechtsgrundlage.

 

5.4 Mit Pflanzenkrankheiten befallenen Gewächse sind unverzüglich aus den Gärten zu entfernen, wenn durch Schnitt oder andere wirksame Maßnahmen eine Heilung nicht möglich ist . Erforderlichenfalls ist der Vorstand des KGV berechtigt, derart befallende Gewächse auf Kosten des Kleingärtners entfernen zu lassen .                 

 

5.5 Abfallablagerungen in und um Gärten und KGA sind nicht erlaubt. Solche Ablagerungen können als

Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

 

5.6 Geschützte Biotope in KGA dürfen nicht beseitigt, beeinträchtigt oder zerstört werden. Sie sind in

Pflege ‑ und                      nahmen einzubeziehen.

 

5.7 Bienenhaltung genießt den besonderen Schutz und die Förderung der Kleingartengemeinschaft . Mit

Zustimmung des Vorstandes des KGV und bei Ausschluss von Beeinträchtigungen der Nachbarn ist die

Bienenhaltung besonders schwarmträger Rassen erwünscht.

 

5.8 Der Kleingärtner soll für Nistgelegenheiten und Trinkplatze für Vögel im Garten sorgen. Wahrend

der Brut ‑ und Aufzuchtszeit sind Störungen der Vögel zu unterlassen .

 

 

6. Wege und Gemeinschaftsanlagen

 

6.1 Die Pflege‑ und Instandhaltung der Wege in der KGA sowie der Gemeinschaftsanlagen und  -ein- richtungen ist Angelegenheit aller Kleingärtner des KGV . Umfang und Inhalt der dazu erforderlichen Arbeiten regelt der Vorstand .

 

6.2 Nutzungsveränderungen von Gemeinschaftsanlagen und ‑ einrichtungen sind nach entsprechendem Mitgliederbeschluss beim Verpächter zu beantragen. Das eigenmächtige Verändern diese Anlagen ist nicht erlaubt .

 

6.3 Die Lagerung von Materialien außerhalb des Gartens, jedoch innerhalb der KGA, darf nicht zur Behinderung anderer und/oder zur Verschmutzung von Wegen und/oder Gemeinschaftsanlagen führen Sie ist daher nur für eine Dauer von 2 Tagen zulässig unter Beachtung der üblichen Sicherungsmaßnahmen

 

6.4 Anschlagtafeln, Hinweis ‑ und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze, Wasserzapfstellen, unterirdische Versorgungsleitungen, Wegschranken, Absperrungen, Haupteingangs ‑ und ausgangstore, Außenzäune und andere Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen unterstehen dem besonderen Schutz aller Kleingärtner, seiner Angehörigen und Gäste ‑ Der Pflegliche und bestimmungsgemäße Umgang mit diesen ist oberstes Gebot. Jegliche Beschädigung, Diebstahl und Unregelmäßigkeit ist sofort dem Vorstand zu meiden.

 

 

7. Tierhaltung

 

7.1 Das Halten von Tieren im Garten und in der KGA gehört nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gartens und ist lt. BKleingG nicht erlaubt.

 

7.2 Eine vor dem 03 ‑ 10 ‑ 1990 erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung im Garten bleibt weiter wirksam, sofern nicht die Gemeinschaft in der KGA wesentlich gestört wird und die Tierhaltung der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.

 

7.3 Tierställe sind grundsätzlich nicht gestattet, sofern sie nicht unter den Bestandsschutz It. § 20a Nr. 7 BKleingG fallen.

 

 

8. Verstöße

 

Verstöße gegen die Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Vorstandes nicht behoben werden oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigem Verhalten zur Kündigung des Pachtvertrages führen .

 


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