1. Zusammenwirken in der KGA, Ruhe und Ordnung
1.1
Die Kleingärtner haben
in der KGA zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Kleingartenwesens im
Sinne des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG ) gemeinschaftlich
zusammenzuarbeiten , aufeinander Rücksicht zu nehmen, die KGA und ihre Gärten
in Abhängigkeit von der Jahreszeit ordnungsgemäß zu bewirtschaften und zu
pflegen, sich für die KGA in ihrer Gesamtheit verantwortlich zu fühlen und sich
gegenseitig zu helfen und zu unterstützen . Besitzstörungen (BGB § 1004 ) sind
zu vermeiden.
1.2 Kleingärtner , ihre Angehörigen und Gäste
sind verpflichtet, während ihres Aufenthaltes in der KGA alle Maßnahmen und
Tätigkeiten zu unterlassen, die Ruhe, Ordnung, Sauberkeit, Sicherheit und das
Zusammenleben stören. So ist sämtliche, die Nachbarn störende und den
Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung verboten .
Tonwiedergabegeräte sind in Zimmerlautstärke zu betreiben. Lärmen, lautes und
anhaltendes Musizieren, Benutzung von Knallkörpern außerhalb der genehmigten
Zeit zu Silvester/Neujahr , sowie andere akustischen Belästigungen sind nicht
statthaft .
1.3 Geräuschverursachende Gartengeräte und/oder
geräuschverbreitende Arbeiten im Garten können während der Hauptnutzungszeit
vom 1. Mai bis 30. September eines Jahres montags bis samstags von 8.00 bis
12.00 und 15.00 bis 19.00 benutzt bzw. durchgeführt werden. Diesbezügliche
Festlegungen der örtlichen Kommunalorgane sind zu beachten
1.4
Zum Schutz der
Menschen, Tiere, und Sachwerte ist die Benutzung von Luftdruck‑ und
anderen Waffen innerhalb der KGA, auch zur Schädlingsbekämpfung, nicht
gestattet.
1.5
Jeder Kleingärtner ist
verpflichtet, die Außentore der KGA geschlossen zu halten.
1.6
Das Räuchern und
Griffen darf zu keiner nachbarlichen Belästigung führen. Brauchtumsfeuer , vom
Verein organisiert und bei der Behörde angemeldet , sind erlaubt .
1.7 Haus und Heimtiere gehören nicht zum
Pachtgebrauch des Gartens. Werden sie dennoch in die KGA mitgebracht, so ist
Sorge dafür zu tragen , dass diese sich ausschließlich im Garten des jeweiligen
Kleingärtners aufhalten und niemanden belästigen und gefährden . Hunde und
Katzen sind und Vereinsgelände auf Wegen und anderen Gemeinschaftsflächen an
der Leine zu führen und von Spielplätzen fern zu halten . Verschmutzungen der
Gemeinschaftsanlagen, z.B. durch Hundekot, sind vom Tierhalter sofort zu
beseitigen. Erforderlichenfalls ist der Vorstand des KGV berechtigt, das
Mitbringen von Haus ‑ und Heimtieren zu untersagen.
1.8 Die Wege innerhalb der KGA dürfen mit
Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden Ausnahmen genehmigt der
Vorstand des KGV. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in der KGA nicht bzw.
nur auf den vom Generalpächter bezeichneten Stellflächen erlaubt . Unzulässig
ist das Auf ‑ und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Wohnzelten,
Dächern, Booten, Liefert ‑ und Lastwagen und LKW ‑Anhänger und die
Aufstellung von vereinsfremden Werbeträgern in der KGA . Jegliche gewerbliche
Nutzung innerhalb der KGA ist verboten.
1.9 Den Vorstandsmitgliedern, den Beauftragten
des Generalpächters und den Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum
Garten und zur KGA nach vorheriger Anmeldung zu gestatten.
1.10 Jeder Kleingärtner ist verpflichtet , an der Gemeinschaftsarbeit , die von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand festgelegt wurde, teilzunehmen Für nicht geleistete Arbeit legt der Vorstand einen entsprechenden Geldbetrag fest, den der Kleingärtner zu bezahlen hat.
1.11
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller
Art die gesetzlich festgelegten Mindestabstände zu den angrenzenden Flächen
einzuhalten .
2. Gebäude und bauliche Anlagen
Größe und Art der
Bebauung eines Kleingartens regeln sich nach dem BKleingG und wirken damit der
Entwicklung zu einer Wochenendsiedlung konsequent entgegen. Der Ausbau zu Wohn
und Vermietungszwecken und die Überlassung an Dritte ist unzulässig .
2.1 Alte Gebäude und baulichen Anlagen , die
am 03.10.1990 mit
Genehmigung vorhanden waren, genießen Bestandsschutz in ihrer weiteren Nutzung
. Bei Abriss oder Verlust der Laube und / oder von Nebenbauten entäIlt der
Bestandsschutz .
2.2 Art und Umfang
von neuen Gebäuden sowie baulichen Anlagen nach dem 03.10.90 ergeben sich aus
dem BKIeingG, den Rechtsbestimmungen des Bauwesens und dem Pachtvertrag wie
folgt:
‑ Zulässig
sind Gartenlauben in einfacher Ausführung bis zu 24m2 Grundfläche,
einschließlich überdachtem Freisitz . Flächen unter Dachkanten ( bis zu 30
cm ausragend ) sind nicht
anzurechnen .
‑ Die Laube darf nur eingeschossig und
nicht unterkellert sein. Ausnahme ist eine Grube bis zu 1 m' für Lebensmittel .
Zulässige Abmessungen und Abstände
‑ Raumhöhe der Laube bis 2,40 m
‑max. Höhe von Flachdächern 2,75 m
‑max Höhe von Satteldächern 3,50 m
‑ Abstand der Laube zur Gartengrenze mind. 2,50 m
‑ Abstand von Laube zu Laube 5,00 m
‑ befestigte Freisitze ohne Überdachung bis 20 e
‑ umlaufende Brüstungen in einfacher Ausführung und einer max.
Höhe von 1,00 m
‑ Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 12m2und einer Höhe
von 2,30 m
‑ oberirdische Auffangbehälter für Regenwasser max. 1,00 m~
‑ Zier ‑ und Pflanzenteiche bis 10 &
‑ Pergolen bis miax. Höhe von 2,30 m und einem Grenzabstand
von 2,00 m zum Nachbarn
‑ Frühbette unter Glas bis 5m~
Unzulässig sind :
‑ Neuanschluss an das öffentliche Wasserver ‑ und entsorgungsnetz /Vorfluter
‑ Einbau von Duschen und das Aufstellen von Waschmaschinen
‑ Swimmingpools
‑ Anlegen hartversiegelter Flächen
‑ ortsfeste Feuerstätten / Schornsteine
‑ Telefonanschlüsse und Funkantennenanlagen
‑ Chemietoiletten und Klärgruben
‑ asbesthaltige Stoffe
Werterhaltung und
Umbau innerhalb der Laube sind nicht genehmigungspflichtig. Ein Einbau
wertintensiver Materialien, die dem ständigen Wohnen dienen , sind nicht
gestattet .
2.3 Vor Erhaltung,
Änderung und Erweiterung der Gartenlaube sowie der baulichen Anlagen ist die
schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes , gegebenenfalls des Verpächters
, durch den Kleingärtner einzuholen. Der dazu notwendige Antrag ist in
dreifacher Ausführung mit Zeichnungen und Erläuterungen einzureichen. Zu den
baulichen Anlagen gehören z.B. Gewächshäuser, Frühbeete, Pergolen, Freisitze
und Terrassen, Stützmauern, Gartenteiche . Kinderplanschbecken bis 2m
Durchmesser und einer Wassertiefe bis 20 cm dürfen Saisonbedingt genutzt werden
2.4 Der
Kleingärtner hat die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, die hinsichtlich
Größe und Art der Baumaßnahme , Verwendung von Baumaterialien , Brandschutz ,
Bauabstände , Elektro- und Gasanlagen, Versorgungsanschlüsse, Hygieneforderungen
u.a.m. bestehen.
2.5
Versorgungsanlagen und ‑ anschlüsse sind zu schützen und in einem den
gesetzlich Forderungen entsprechenden Zustand zu erhalten .
2.6 Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops
oder eines Zier ‑ und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 3% der
Gartenfläche , max. 1 0m2 betragen .
3. Gehölze
3.1
BezogenaufeinenGartenvon400m2geltenfolgendeRichtwertevonAnpflanzungen:
Obstbäume 8
Stück
Beerensträucher 10 Stück
Himb. und Brombeeren 10 lfd. Meter
Spargel 10
lfd. Meter
Rhabarberstauden 5 Stück
Rosen 25
Stück
Ziergehölze 4
Stück
Blumen und Stauden 50 m2
Koniferen 5
Stück
3.2 Die geeignete Baumform für Obstbäume ist
der Niederstamm. . Obsthochbäume sollen
nicht angepflanzt werden , da ihre Pflege
schwieriger ist und sie zu viel Schatten werfen
3.3 Der Pflanzabstand von Obstgehölzen von
der Gartengrenze beträgt:
‑ Kern ‑ und Steinobst 3m
‑ Beerenobst 1m
3.4 Ziergehölze können im Rahmen der
Gestaltung eines Kleingartens angepflanzt werden
Dabei sind folgende Bemessungen einzuhalten:
‑ Abstand von der Gartengrenze 1,50m
‑ endgültige Wuchshöhe 2,50m
- Wuchshöhe von Koniferen 4,00m
3.5 Waldbäume und andere heimische Gehölze
gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung
und sind deshalb in den PoIlen nicht
gestattet . Innerhalb der Gemeinschaftsanlagen sind sie
erlaubt .
3.6 Gehölze , die Zwischenwirte für Pilz ‑
und Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind,
sollen nicht angepflanzt werden wie z.B:
‑ Faulbaum
‑ Traubenkirsche
‑ Sadebaum
‑ Berberitzen
‑ Schneeball
Rot ‑ und Weißdorn dürfen in
Kleingartenanlagen nicht angepflanzt werden. Altbestände sind mit
zumutbaren Terminfestlegungen auszuwechseln
.
3.7 Das eigenmächtige Beschneiden, Entfernen
und Beeinträchtigen von Bäumen und Gehölzen
auf Gemeinschaftsanlagen ist nicht statthaft
.
4. Einfriedungen
4.1 Die Höhe des
Außenzaunes der KGA bzw. einer als Außeneinrichtung gestalteten Hecke kann zur
Erfüllung der Schutzfunktion bis zu 2,00m betragen.
4.2 Die Einfriedung
zwischen Gärten und Vereinswegen können mit Zäunen oder lebenden Hecken
gestaltet werden , Sie dürfen nicht höher als 1,20m sein und nicht mehr als
0,30 m über die Zaungrenze in den Weg wachsen. Das Besitzrecht regelt das BGB.
4.3 Die
Seitengrenzen von Gärten dürfen nur dann mit lebenden Hecken gestaltet werden,
wenn die Nachbarn damit einverstanden sind und wenn das aus Gründen des
Windschutzes notwendig ist. Auch diese Hecken dürfen eine Höhe von 1,20m nicht
überschreiten.
4.4 Massive
Einfriedungen und die Verwendung von Stacheldraht innerhalb der KGA sind nicht
zulässig.
4.5 Heckenbögen
über Gartenpforten sind zulässig.
4.6 Das Aufstellen
von Pergolen und Rankenzäunen ist zulässig, jedoch dürfen diese eine Höhe von
2,30m nicht überschreiten. Der Abstand von der Gartengrenze mit dem jeweiligen
Nachbarn sollte 2,00m nicht unterschreiten .
4.7 Einfriedungen
sind zu pflegen. Hecken dürfen während der Vogelbrutzeit nicht geschnitten
werden.
5. Umweltschutz,
Abfallbeseitigung
5.1 Wer Kleingärtner ist verpflichtet,
behördlich angeordnete Pflanzenschutz ‑ sowie Schädlings ‑
bekämpfungsmaßnahmen im Garten auf seine
Kosten durchzuführen. Dabei ist biologischen
Behandlungsmethoden der Vorzug zu geben. Der
Gebrauch von Herbiziden ist verboten.
5.2 Grundsätzlich sind alle pflanzlichen
Abfälle zu kompostieren, sofern sie dazu geeignet sind.
Dazu sind sowohl eigene Kompostierungen im
Garten vorzunehmen als auch Anlagen und Einrichtungen
von Gemeinden und Betrieben zu nutzen.
Die in eigener Kompostierung gewonnen
organischen Substanzen sind wieder in den Boden einzubringen,
so dass eine mineralische Dünger des Bodens
weitgehend entfallen kann, Belästigungen des Nachbarn
durch die Kompostanlage, Verschmutzung der
Wege, Plätze und Gemeinschaftsanlagen sind zu vermeiden.
5.3 Das für die Kompostierung nicht
geeignete Material , z.B. pilzlich oder bakteriell befallenes Material ,
ist zu vernichten. Bei der Entsorgung ist
die Pflanzenabfalllandesverordnung vom 18. 06.2001 Rechtsgrundlage.
5.4 Mit Pflanzenkrankheiten befallenen
Gewächse sind unverzüglich aus den Gärten zu entfernen, wenn durch Schnitt oder
andere wirksame Maßnahmen eine Heilung nicht möglich ist . Erforderlichenfalls
ist der Vorstand des KGV berechtigt, derart befallende Gewächse auf Kosten des
Kleingärtners entfernen zu lassen .
5.5 Abfallablagerungen in und um Gärten und
KGA sind nicht erlaubt. Solche Ablagerungen können als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
5.6 Geschützte Biotope in KGA dürfen nicht
beseitigt, beeinträchtigt oder zerstört werden. Sie sind in
Pflege ‑ und nahmen einzubeziehen.
5.7 Bienenhaltung genießt den besonderen
Schutz und die Förderung der Kleingartengemeinschaft . Mit
Zustimmung des Vorstandes des KGV und bei
Ausschluss von Beeinträchtigungen der Nachbarn ist die
Bienenhaltung besonders schwarmträger Rassen
erwünscht.
5.8 Der Kleingärtner soll für
Nistgelegenheiten und Trinkplatze für Vögel im Garten sorgen. Wahrend
der Brut ‑ und Aufzuchtszeit sind
Störungen der Vögel zu unterlassen .
6. Wege und
Gemeinschaftsanlagen
6.1 Die Pflege‑
und Instandhaltung der Wege in der KGA sowie der Gemeinschaftsanlagen und -ein- richtungen ist Angelegenheit aller
Kleingärtner des KGV . Umfang und Inhalt der dazu erforderlichen Arbeiten
regelt der Vorstand .
6.2
Nutzungsveränderungen von Gemeinschaftsanlagen und ‑ einrichtungen sind
nach entsprechendem Mitgliederbeschluss beim Verpächter zu beantragen. Das
eigenmächtige Verändern diese Anlagen ist nicht erlaubt .
6.3 Die Lagerung
von Materialien außerhalb des Gartens, jedoch innerhalb der KGA, darf nicht zur
Behinderung anderer und/oder zur Verschmutzung von Wegen und/oder
Gemeinschaftsanlagen führen Sie ist daher nur für eine Dauer von 2 Tagen
zulässig unter Beachtung der üblichen Sicherungsmaßnahmen
6.4 Anschlagtafeln,
Hinweis ‑ und Verkehrsschilder, Vereinsheime, Kinderspielplätze,
Wasserzapfstellen, unterirdische Versorgungsleitungen, Wegschranken,
Absperrungen, Haupteingangs ‑ und ausgangstore, Außenzäune und andere
Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen unterstehen dem besonderen Schutz aller
Kleingärtner, seiner Angehörigen und Gäste ‑ Der Pflegliche und
bestimmungsgemäße Umgang mit diesen ist oberstes Gebot. Jegliche Beschädigung,
Diebstahl und Unregelmäßigkeit ist sofort dem Vorstand zu meiden.
7. Tierhaltung
7.1 Das Halten von
Tieren im Garten und in der KGA gehört nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
des Gartens und ist lt. BKleingG nicht erlaubt.
7.2 Eine vor dem 03
‑ 10 ‑ 1990 erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung im Garten bleibt
weiter wirksam, sofern nicht die Gemeinschaft in der KGA wesentlich gestört
wird und die Tierhaltung der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
7.3 Tierställe sind
grundsätzlich nicht gestattet, sofern sie nicht unter den Bestandsschutz It. §
20a Nr. 7 BKleingG fallen.
8. Verstöße
Verstöße gegen die
Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung
des Vorstandes nicht behoben werden oder nicht unterlassen werden, sind eine
Verletzung des Kleingartenpachtvertrages und können wegen vertragswidrigem
Verhalten zur Kündigung des Pachtvertrages führen .