Informationen

Inhalt:

1. Abfallentsorgung
2. Heckenschnitt


1. Abfallentsorgung

Entsprechend dem Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock vom Dezember 1999 liegt dem Verband der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock nun ein Dokument zum Thema der Abfallentsorgung vor.

Daraus ergibt sich:

1. Bewirtschaftete Vereinshäuser und die durch den Verband gemeldeten Dauerbewohner in Kleingärten unterliegen grundsätzlich der Anschlusspflicht gemäß der Satzung der Stadt.

2. Der im Kleingarten anfallende Restmüll und der Grüne-Punkt-Abfall ist wie bisher zu sammeln, durch jeden Gartenfreund mitzunehmen und in die zur Wohnung gehörende Mülltonne zu entsorgen. Kleingärtner, die nicht ihren Wohnsitz in der Hansestadt Rostock haben, müssen in einem der Recyclinghöfe den kostenpflichtigen amtlichen blauen Sack für ihren Restmüll erwerben und diesen Sack dann auch über die Recyclinghöhe entsorgen. Damit ist auch für diese Gartenfreunde ein Entsorgungsnachweis gegeben und das eventuelle Vergessen der Abfallprodukte beim Beladen des Autos wird verringert.

3. Alles, was an kompostierfähigem Material im Garten anfällt, gehört auf den Kompost, von Krankheiten befallenes Material ist in die braune Tonne der Wohnung oder für auswärtige Kleingärtner zum Recyclinghof.

4. Die bewährte Form der Grünschnittentsorgung wird fortgesetzt. Zweimal im Jahr können die Vereinsvorstände unentgeltlich Container anfordern und das Naturprodukt abfahren lassen.

5. Neu ist die Möglichkeit der zweimaligen kostenlosen Abfuhr von Sperrmüll aus den Kleingartenanlagen. Auch hier erfolgt die Bestellung der Container entsprechend der notwendigen Größe durch die Vereinsvorstände bei der Stadtentsorgung.

6. Kleingärtnern oder Mitgliedsvereinen, die sich der Müllentsorgung anschließen wollen, steht nichts entgegen, dies zu tun und vertraglich zu regeln.

Der erweiterte Vorstand des Verbandes fasste einen Beschluss zur Durchsetzung der Festlegungen.


2. Heckenschnitt - wann erlaubt?

Im Paragraph 34 Absatz3 Nummer 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21.Juli 1998 heißt es:
"......ist es verboten... in der Zeit vom 15.März bis zum 30. September, ausgenommen auf Grundstücken die gärtnerisch genutzt werden oder zum engeren Wohnbereich gehören, Bäume und Feldgehöze ausserhalb des Waldes, Hecken, Feldhecken und Feldgehölze sowie Röhrichtbestände zu fällen, zu roden, zurückzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen"
Daraus ergibt sich:
In Kleingartenanlagen und am Haus kann die Hecke auch in der Sperrzeit geschnitten werden. Dabei sollte der Gartenfreund aber auf eventuelle Vogelnester achten.
Index: Weideneck04.1